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Mandanteninformationen 04/18
SPRUCH
Das Glück im Leben hängt von den guten Gedanken ab, die man hat.
Marc Aurel; 121 - 180, römischer Kaiser 161 - 180
Marc Aurel; 121 - 180, römischer Kaiser 161 - 180
Ferienjobs als "kurzfristige" Minijobs
"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht - wie die regulären
Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei
einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und
Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge.Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
Bitte beachten Sie!
- Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
- Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
- Für kurzfristige Minijobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 1.1.2019 gelten die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.
- Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder - unter weiteren Voraussetzungen - mit 25 % pauschal besteuert werden.
- Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig - also versicherungsfrei - beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit den Lebensunterhalt sichert.
- Bitte lassen Sie sich vor Einstellung einer kurzfristigen Beschäftigung
beraten!
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht
und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen
auseinandersetzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom 9.3.2017 noch einmal
klar, dass bei einer "Ferienwohnung" grundsätzlich und typisierend
von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss
zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet
und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Entsprechend
sind die erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet.
Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z. B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Entsprechend muss die Einkünfteerzielungsabsicht dann durch eine Prognose überprüft werden.
Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften
Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich
unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen
dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. In seiner Entscheidung vom 30.11.2016 legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen, möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.
Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801 € pro Person und Jahr) nicht möglich ist.
Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als "Darlehen zwischen nahestehenden Personen" ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab.
Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer
Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 25.1.2017 im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs
mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach
dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
geschlossen wird.In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.
Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.
Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar
Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z.
B. Krankheitskosten) belastet ist. Die "zumutbare Belastung" wird
in 3 Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über
51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz
(abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz
beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern
2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten "Stufengrenzbetrag" übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte" abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.
Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.
Mandanteninformationen
Steuerinformationen W
Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn
der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der
Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt
dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung
des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter
verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines
Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro
kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält.
Weihnachtsgeld trotz Kündigung
Die Bezeichnung Weihnachtsgeld allein ohne konkretisierte Vertragsbestimmung bringt für den
Arbeitnehmer lediglich zum Ausdruck, dass die Leistung in Verbindung mit dem Weihnachtsfest steht. Sie bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass
der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung sein soll, denn die Bezeichnung Weihnachtsgeld
kann auch als bloße Fälligkeitsbestimmung angesehen werden.
Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.
So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 10 AZR 408/02)
Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart (z. B. ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt), spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.
So hat demnach ein Arbeitnehmer, der zum 30.9. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden, die dies ausschließen. (BAG-Urt. v. 21.5.2003 10 AZR 408/02)
Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation
Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt
der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des
Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel
muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte
müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche
bewegen:
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
- Kleingratifikationen (100 ) dürfen keiner Rückzahlung
unterworfen sein.
- Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist
bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann folgenden Termin kündigen kann.
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten
In einem Fall aus der Praxis unterzeichneten die Vertragsparteien eine "Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag". Diese enthielt u. a. folgende Regelungen: "Im
Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbildung "Fachpflege Psychiatrie"
wird die E GmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freistellen
und die Lehrgangsgebühren übernehmen.
Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten - wie nachfolgend beschrieben - zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen, im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen."
Das Bundesarbeitsgericht sah in der "Nebenabrede" einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dieser liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.
Der Angestellte verpflichtet sich, die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten - wie nachfolgend beschrieben - zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen, im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen."
Das Bundesarbeitsgericht sah in der "Nebenabrede" einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dieser liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.
Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies
gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für
Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails rechtswidrig
In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte
Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff
jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung
verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht
dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende
Rechtsverletzung.
Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.
Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.
Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
Falsche Werbeaussagen können teuer werden
Mit In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 1.1.2002 ist die Haftung des Verkäufers wesentlich verschärft
worden. So hat beispielsweise der Gesetzgeber eine neue Haftungskategorie geschaffen, in der er die Rechte des Käufers nunmehr auch an
unzutreffende Werbeaussagen knüpft. Der Verkäufer muss sich für die eigene Haftung nicht nur die selbst gemachten Aussagen
zurechnen lassen, sondern neuerdings auch alle Werbeaussagen, die vom Hersteller, Importeur oder deren Gehilfen gemacht worden sind.
Der Verkäufer kann sich gegen die Ansprüche des enttäuschten Käufers nur schadlos halten, indem er seine Unkenntnis über die Falschaussage nachweist oder darlegen kann, der täuschenden Werbung durch eine gleichwertige Veröffentlichung entgegengetreten zu sein. Zur eigenen Sicherheit sollten Verkäufer den Informationsaustausch mit Herstellern oder Lieferanten dokumentieren, denn nur wenn ein Verkäufer nachweisen kann, welche Werbemaßnahmen seiner Geschäftspartner er kennt, kann er beweisen, was er nicht kennen konnte.
In Verträgen mit anderen Unternehmen sollten Verkäufer einen Haftungsausschluss für jedwede Werbeaussagen vereinbaren. Ein Haftungsausschluss zu Lasten von Verbrauchern als Endkunden ist grundsätzlich nicht möglich.
Sobald eine beanstandete Werbung jedoch in den Bereich allgemeiner Reklame einzuordnen ist, wird der Verkäufer von der Haftung frei, denn die Haftung für Werbeaussagen gilt nach dem neuen Kaufrecht nur für Eigenschaftsbeschreibungen.
Von Seiten des Käufers sollten zur Vorbereitung von Reklamationen nicht nur der Kassenzettel, sondern auch alle Prospekte, Anzeigen usw. aufgehoben werden. Dies gilt sowohl beim Kauf von Autos, Immobilien oder auch ganzer Betriebe, denn das neue Kaufrecht ist nicht auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt.
Der Verkäufer kann sich gegen die Ansprüche des enttäuschten Käufers nur schadlos halten, indem er seine Unkenntnis über die Falschaussage nachweist oder darlegen kann, der täuschenden Werbung durch eine gleichwertige Veröffentlichung entgegengetreten zu sein. Zur eigenen Sicherheit sollten Verkäufer den Informationsaustausch mit Herstellern oder Lieferanten dokumentieren, denn nur wenn ein Verkäufer nachweisen kann, welche Werbemaßnahmen seiner Geschäftspartner er kennt, kann er beweisen, was er nicht kennen konnte.
In Verträgen mit anderen Unternehmen sollten Verkäufer einen Haftungsausschluss für jedwede Werbeaussagen vereinbaren. Ein Haftungsausschluss zu Lasten von Verbrauchern als Endkunden ist grundsätzlich nicht möglich.
Sobald eine beanstandete Werbung jedoch in den Bereich allgemeiner Reklame einzuordnen ist, wird der Verkäufer von der Haftung frei, denn die Haftung für Werbeaussagen gilt nach dem neuen Kaufrecht nur für Eigenschaftsbeschreibungen.
Von Seiten des Käufers sollten zur Vorbereitung von Reklamationen nicht nur der Kassenzettel, sondern auch alle Prospekte, Anzeigen usw. aufgehoben werden. Dies gilt sowohl beim Kauf von Autos, Immobilien oder auch ganzer Betriebe, denn das neue Kaufrecht ist nicht auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt.
Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers
für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn
zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Werbung: Newsletter-Versand nur mit vorheriger Einwilligung
Viele Internet-Warenanbieter informieren ihre Kunden z. B. nach einer
Bestellung mit sog. Newslettern über Neuigkeiten, Angebote usw. Dazu
ist es jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde ausdrücklich
in diese E-Mail-Information einwilligt.
Von einer solchen ausdrücklichen Einwilligung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung für die Zusendung von Newslettern erteilt, - z. B. durch einen bereits gesetzten Haken - vorausgewählt ist. In einem solchen Fall liegt ein sog. passives "Nichterklären" vor, da der Kunde bei der Registrierung selbst aktiv werden muss, wenn er den sog. Newsletter nicht erhalten will.
So sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur ausdrücklichen Einwilligung z. B. Folgendes vor: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung ist u. a. stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Von einer solchen ausdrücklichen Einwilligung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung für die Zusendung von Newslettern erteilt, - z. B. durch einen bereits gesetzten Haken - vorausgewählt ist. In einem solchen Fall liegt ein sog. passives "Nichterklären" vor, da der Kunde bei der Registrierung selbst aktiv werden muss, wenn er den sog. Newsletter nicht erhalten will.
So sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur ausdrücklichen Einwilligung z. B. Folgendes vor: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung ist u. a. stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Werbung auf geparkten Anhängern
Unternehmen nutzen immer häufiger die Möglichkeit Anhänger mit Werbeaufschriften als Reklameträger am Straßenrand abzustellen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstößt, wenn keine Sondergenehmigung vorliegt.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Auch ohne Vorliegen einer Sondergenehmigung können Autoanhänger mit Werbeschildern an öffentlichen Straßen abgestellt werden.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehlt der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie dient ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Auch ohne Vorliegen einer Sondergenehmigung können Autoanhänger mit Werbeschildern an öffentlichen Straßen abgestellt werden.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehlt der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie dient ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft
Am 4.8.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen in Kraft.
Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können seit dem 4.8.2009 - anders als bisher - mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert.
Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können seit dem 4.8.2009 - anders als bisher - mit hohen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen erweitert.
Lohnsteuerfreie Warengutscheine nur noch mit Mengenangaben
Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und
die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu 44 Euro (bis 31.12.2003 = 50 Euro) monatlich
steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem in der Praxis immer häufiger ausgenutzten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten.
Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 30 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die Grenze von 44 Euro bei der Hingabe des Gutscheins nicht überschritten wird.
Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem in der Praxis immer häufiger ausgenutzten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten.
Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 30 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die Grenze von 44 Euro bei der Hingabe des Gutscheins nicht überschritten wird.
Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet.
Haftung des Geschäftsführers für unzulässige E-Mail-Werbung
Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer
Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der
ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände
zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.
Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen.
Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen.
Impressumpflicht bei Werbung auf Social-Media-Plattformen
Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.
Kopplungsangebote in der Werbung
Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware
zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen
Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt.
Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind.
Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.
Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 173/01)
Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01)
Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind.
Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.
Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 173/01)
Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01)
Neuregelung zur vergleichenden Werbung
Durch die Neuregelungen zur vergleichenden Werbung wurden die Richtlinien des Europäischen Parlaments
zum 14.9.2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz bezeichnet als vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Damit vergleichende Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind folgende Punkte zu beachten:
Das Gesetz bezeichnet als vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Damit vergleichende Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Werbung darf sich nur auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung beziehen.
- Sie muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen sein.
- Im geschäftlichen Verkehr darf sie zu keinen Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führen.
- Vergleichende Werbung darf nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
- Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse
eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
- Eine Ware oder Dienstleistung darf bei der vergleichenden Werbung nicht als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dargestellt werden.
Sachliche Werbung von Zahnärzten im Internet
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte
im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer
wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 1 BvR 1003/02)
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 1 BvR 1003/02)
Telefaxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Bereits in einem Urteil vom 25.10.1995 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass es wettbewerbswidrig ist, an einen Gewerbetreibenden
zu Werbezwecken Telefaxschreiben zu richten, wenn dieser nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis vermutet werden kann.
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen und somit nicht zulässig ist.
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen und somit nicht zulässig ist.
Telefonwerbung belästigt Versicherungskunden unzumutbar
Eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt eine unzumutbare
Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. So dürfen Versicherungsunternehmen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen,
wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis
besteht.
Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.
Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.
Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.
Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.
Urlaubsreise - Werbung muss Gesamtpreis angeben
Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt
anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis
der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen
Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen
- insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte "Serviceentgelt".
Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis
der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen"
unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten.
Informationspflicht bei Werbung im Internet
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie
auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die
der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand,
dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der
Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 I ZR 222/02)
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 I ZR 222/02)
Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Vermieter diese sog. Einfünfteerzielungsabsicht, so sind steuerlich
aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus
der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.
In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.
Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat.
Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.
In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.
Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat.
Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.
Halteverbot - keine Wartezeit vor dem Abschleppen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige
Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem
absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt
wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit
eingeleitet werden darf.
Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011 machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca. 500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.
Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.
Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011 machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca. 500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.
Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.
Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach "Umwidmung" eines Darlehens
Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke
aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu
tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene
Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts.
Bei der "Umwidmung" eines Darlehens ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, mit dem Erlös aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes ein bestehendes Darlehen zu tilgen und für den Erwerb der neuen Einkunftsquelle ein neues Darlehen aufzunehmen. Die für das ursprüngliche Darlehen anfallenden Zinsen können bei der neuen Einkunftsquelle (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung für eine anzuerkennende "Umwidmung" eines Kredits ist, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit dem Erwerb eines zum Zwecke der Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts.
Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung
Bevor die Aufwendungen für eine vermietete Immobilie steuerlich anerkannt werden, prüft das
Finanzamt, ob nicht eine sog. "Liebhaberei" vorliegt. Mit der Immobilie muss deshalb "auf Dauer" ein Gewinn (Totalüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt werden.
- Einkunftserzielungsabsicht: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs v. 30.9.1997 ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung ist (z. B. bei Ferienwohnungen). Nur in derartigen Ausnahmefällen muss festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist.
- Sonderabschreibung und erhöhte Absetzung: Bei der Prüfung, ob eine
Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Ermittlung des Totalüberschusses
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nicht aus den Werbungskosten auszusondern. Soweit sich aus dem o. g.
Bundesfinanzhofsurteil etwas anderes ergibt, will sie dem nicht folgen. Hier soll in Zukunft doch wieder stärker geprüft werden,
inwieweit sog. "Liebhaberei" vorliegt.
Anmerkung: Insbesondere bei Immobilien, die nach kurzer Zeit wieder verkauft werden und für die Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen vorgenommen wurden, ist ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht so schnell zu erreichen, wenn diese Sondervergünstigungen nicht aus den Werbungskosten ausgesondert werden können. Konsequenz: Unter Umständen werden die anfallenden Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt.
- Anschließende Selbstnutzung: Die im Anschluss an eine Vermietung vorgesehene oder bereits begonnene Eigennutzung einer angeschafften oder hergestellten Mietwohnung ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf kein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen. Selbst bei Abschluss eines von vornherein befristeten Mietvertrags oder der Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses kann in der Vermietungszeit regelmäßig Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden. Denn anders als bei beabsichtigter Veräußerung kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige das Objekt endgültig nicht mehr zur Einkunftserzielung verwenden will. In der Regel hat er jederzeit die Möglichkeit, die Eigennutzung zu beenden und das Gebäude wieder zu vermieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur der Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Vermieter selbst, sondern auch durch dessen Gesamtrechtsnachfolger oder unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Im Fall der kurzfristigen Vermietung mit anschließender (vorgesehener) Selbstnutzung soll die Anforderung einer Totalüberschussprognose unterbleiben.
Werkvertrag: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1.8.2013 die Frage
entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können,
wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem
die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und
ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 - bar ohne Rechnung - vereinbart worden.
Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 - bar ohne Rechnung - vereinbart worden.
Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
Wertpapiere: Einkünfte über Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte werden durch die Jahresbescheinigung transparenter
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der
Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung
auszustellen.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren
Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere
Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des
Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft
wurden. Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog.
FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
Mit Schreiben vom 5.4.2005 äußert sich das Bundesfinanzministerium klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Demnach ist bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2004 weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden.
Dabei wird es nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der Fifo-Methode ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Bescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu
folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am
1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft. |
|
Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen: | |
Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro |
20.000 Euro |
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist und der Erlös ist deshalb steuerfrei |
- 10.000 Euro |
10.000 Euro | |
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien (6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100 |
- 6.500 Euro |
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) | 3.500 Euro |
Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern: | |
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro |
20.000 Euro |
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist und der Erlös ist deshalb steuerfrei |
- 10.000 Euro |
10.000 Euro | |
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien |
- 6.000 Euro |
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) | 4.000 Euro |
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
Mit Schreiben vom 5.4.2005 äußert sich das Bundesfinanzministerium klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Demnach ist bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2004 weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden.
Dabei wird es nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der Fifo-Methode ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Bescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
Abzug von Stückzinsen aus Wertpapieren
Eine Möglichkeit, die Zinseinnahmen eines Jahres unter die Sparerfreibetragsgrenze von 1.370 Euro für
Ledige bzw. 2.740 Euro für Verheiratete - ab 1.1.2007 = 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) - zu drücken, besteht darin, verzinsliche Wertpapiere mit hohem Stückzinsanteil vor
Jahresende zu kaufen. Die so vorweg bezahlten Stückzinsen können mit den vereinnahmten Zinsen verrechnet werden. Diese Gestaltung
führt aber nicht unbedingt zu einer endgültigen Steuerersparnis. Im nächsten Jahr müssen die angefallenen (abziehbaren)
Zinsanteile des Vorjahres plus die Zinsanteile des laufenden Jahres bei den Einkünften aus Kapitalvermögen versteuert werden,
sobald der Sparerfreibetrag dadurch überschritten wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem Urteil die Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster, die bereits 1997 in einer Verfügung mitteilte, dass bei Anschaffung von Wertpapieren kurz vor Jahresende (und Abzug der Stückzinsen als negative Kapitalerträge) mit alsbaldiger Veräußerung nach dem Jahreswechsel die Einkunftserzielungsabsicht überprüft werden soll.
In seiner Entscheidung stellt der BFH fest: "Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschusserzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen dieses Jahres jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststeht, dass bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres - unter Einbeziehung der Vermögensebene - ein Verlust entstehen wird und sich dieses Wertpapiergeschäft nur mit Hilfe der Freibetragsregelung vorteilhaft auswirkt."
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem Urteil die Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster, die bereits 1997 in einer Verfügung mitteilte, dass bei Anschaffung von Wertpapieren kurz vor Jahresende (und Abzug der Stückzinsen als negative Kapitalerträge) mit alsbaldiger Veräußerung nach dem Jahreswechsel die Einkunftserzielungsabsicht überprüft werden soll.
In seiner Entscheidung stellt der BFH fest: "Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschusserzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen dieses Jahres jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbes feststeht, dass bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres - unter Einbeziehung der Vermögensebene - ein Verlust entstehen wird und sich dieses Wertpapiergeschäft nur mit Hilfe der Freibetragsregelung vorteilhaft auswirkt."
Wertpapiergeschäfte: Klauselmäßige Behaltensvereinbarung einer Bank für Vertriebsvergütungen
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine von einem
Kredit-institut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete
Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von
Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für
wirksam erachtet.
Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.
Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.
Neues Wettbewerbsrecht zum 8.7.2004 in Kraft getreten
Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb trat zum 8.7.2004 in Kraft. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und
setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen
Rahmenbedingungen fort.
Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Telefonwerbung im privaten Bereich ist in Zukunft nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.
Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:
Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Telefonwerbung im privaten Bereich ist in Zukunft nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat.
Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:
- Schleichwerbung,
- die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,
- unerbetene Telefonwerbung und
- Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.
Wettbewerbsverbot: Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt
aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
entsprechend reduziert.
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
Wettbewerbsverbot: Keine Karenzentschädigung bei Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses Darlehen
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der
Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen
eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen
während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung
gewährt hat.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer seit dem 1.7.2007 bei einem Unternehmen als Betriebsleiter beschäftigt. In einer Wettbewerbsvereinbarung lautet es u. a.: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden."
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 25.7.2009 und warf dem Betriebsleiter vor, er habe während seines Arbeitsverhältnisses den Aufbau einer Firma, die mit ihr in Wettbewerb stand, unter anderem durch Vergabe eines Darlehens an deren späteren Geschäftsführer gefördert. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom 26.7.2009 bis zum 30.6.2011 und behauptete, dass er sich in der Zeit vom 26.7.2009 bis zum 25.7.2011 an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten hatte.
Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7.7.2015, dass die bloße Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen - wie z. B. eine "Beteiligung" durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens - grundsätzlich noch keine Tätigkeit ist, die dem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und so weit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird. Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gewährt wird oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer seit dem 1.7.2007 bei einem Unternehmen als Betriebsleiter beschäftigt. In einer Wettbewerbsvereinbarung lautet es u. a.: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden."
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 25.7.2009 und warf dem Betriebsleiter vor, er habe während seines Arbeitsverhältnisses den Aufbau einer Firma, die mit ihr in Wettbewerb stand, unter anderem durch Vergabe eines Darlehens an deren späteren Geschäftsführer gefördert. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom 26.7.2009 bis zum 30.6.2011 und behauptete, dass er sich in der Zeit vom 26.7.2009 bis zum 25.7.2011 an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten hatte.
Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7.7.2015, dass die bloße Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen - wie z. B. eine "Beteiligung" durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens - grundsätzlich noch keine Tätigkeit ist, die dem Wettbewerbsverbot unterliegt. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und so weit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird. Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gewährt wird oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Betriebskostennachforderungen des Vermieters bei verspäteter WEG-Abrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.1.2017 mit der Frage befasst, ob
der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist für
die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen
kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.
Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.
Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird.
Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und - durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten - rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar.
Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.
Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird.
Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und - durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten - rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar.
Wettbewerbsverbot - fehlende Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung
keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung
Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische
Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers
- zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.3.2017 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Angestellten. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Arbeitnehmerin untersagt, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 10.000 € vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische Klausel. Die Arbeitnehmerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, verlangte für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung von ca. 600 € brutto.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung, so die BAG-Richter.
Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.3.2017 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Angestellten. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Arbeitnehmerin untersagt, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 10.000 € vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische Klausel. Die Arbeitnehmerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, verlangte für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung von ca. 600 € brutto.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung, so die BAG-Richter.
Karenzentschädigung - "überschießendes" Wettbewerbsverbot
Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Wettbewerbsverbot insoweit
unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen
Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich
den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise
verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Unternehmen Fenster und Türen her und vertrieb diese Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der betroffene Arbeitnehmer war in dem Unternehmen zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war er verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für eine Firma tätig zu sein, welche mit dem Unternehmen in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Betrieb, welcher mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Marketingleiter arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diente. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Unternehmen Fenster und Türen her und vertrieb diese Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der betroffene Arbeitnehmer war in dem Unternehmen zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war er verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für eine Firma tätig zu sein, welche mit dem Unternehmen in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Betrieb, welcher mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Marketingleiter arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diente. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In vielen Arbeitsverträgen ist gegen Zahlung einer Karenzentschädigung ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart. Durch den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer für die Zeit nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwertung seiner beruflichen Erfahrungen gegenständlich, zeitlich und räumlich
beschränkt werden. Für die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung
(Karenzentschädigung) vonseiten des Arbeitgebers zu.
- Die Dauer des Verbots darf zwei Jahre nicht überschreiten und die Karenzentschädigung muss für diese Zeit pro Jahr mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (maßgeblich ist das Jahresgehalt) betragen. Die Karenzentschädigung kann als Vorauszahlung ausbezahlt werden, oder die jährlichen Beträge werden in zwölf gleiche Auszahlungen zum Ende des jeweiligen Monats gezahlt.
- Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können bei vertragswidrigem Verhalten der anderen Vertragspartei die Unwirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch eine einseitige schriftliche Erklärung herbeiführen. Wird das Arbeitsverhältnis z. B. aus wichtigem Grund vom Arbeitgeber gekündigt, weil ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorlag, kann er sich von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung binnen eines Monats nach der Kündigung durch eine schriftliche Erklärung lösen. (BAG-Urt. v. 19.5.1998 - 9 AZR 327/96)
- Nicht mit einem Wettbewerbsverbot gleichzusetzen ist eine im Arbeitsvertrag verankerte nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil dazu entschieden, dass der Arbeitnehmer, nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb, wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten kann, wenn es an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede fehlt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen. Der Arbeitnehmer kann sogar sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. (BAG-Urt. v. 19.5.1998 - 9 AZR 394/97
- Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greifen, muss dieses ausdrücklich im Arbeitsvertrag als "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" verankert werden bzw. sein.
- Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb des Wettbewerbsverbots eine andere Tätigkeit auf, so verringert sich ggf. die zu zahlende Entschädigung durch den Arbeitgeber.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer
Viele Arbeitsverträge beinhalten ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit. Das Wettbewerbsverbot ist
nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer
des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des
Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzentschädigung jedoch anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf.
Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzentschädigung jedoch anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus
einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten,
weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen
typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin die Zahlung einer Karenzentschädigung. Die
Arbeitnehmerin hatte sich in dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Arbeitnehmerin hielt sich an das vereinbarte
Wettbewerbsverbot.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Das gilt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen im HGB aufgrund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.
Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Das gilt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen im HGB aufgrund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.
Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Vertragliches Wettbewerbsverbot bei einem freien Mitarbeiter
In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche
Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt,
bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des
Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von
dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 III ZR 196/01)
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 III ZR 196/01)
Widerruf: Neue Rechte für Verbraucher - Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten
Seit dem 13.6.2014 gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern.
Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie,
das am 13.6.2014 in Kraft trat. Das Gesetz enthält z. B. folgende Änderungen:
- Wie bei Fernabsatzverträgen muss auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
- Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig. Der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
- Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie z. B. die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher alternativ eine Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, bei dem keine Mehrkosten anfallen.
- Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
- In Zukunft müssen Verbraucher beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
- Ein Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer "erklärt"
werden. Dies ist formfrei möglich, kann also auch mündlich, per
Telefon oder per E-Mail erfolgen. Da der Verbraucher einen wirksamen Widerruf
im Streitfall beweisen muss, sollte dieser in Textform (also schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Die Widerrufserklärung muss
keine Begründung enthalten, aber aus ihr der Entschluss des Verbrauchers
zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Die bloße Rücksendung
der Ware ist daher - anders als bisher - nicht mehr ausreichend.
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei Freistellung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.3.2012 entschieden, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer
einen auch zu Privatzwecken nutzbaren Dienstwagen im Falle einer
Freistellung von der Arbeitspflicht an den Arbeitgeber zurückgeben
muss, wirksam sind. Der Widerruf muss im Einzelfall sog. billigem Ermessen
entsprechen.
Hat der Arbeitnehmer jedoch während der Freistellung Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens und kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Arbeitnehmer ist hier so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt.
Hat der Arbeitnehmer jedoch während der Freistellung Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens und kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Arbeitnehmer ist hier so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt.
Widerruf von Fernabsatzverträgen - "Tiefpreisgarantie"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 16.3.2016 mit der
Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages
gehindert ist.
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte bei einem Unternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert und vom Besteller zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte bei einem Unternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert und vom Besteller zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Wehrsold: Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im
Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der
Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten
Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes
traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft. Neben den in der Juli-Ausgabe erwähnten
Einschränkungen bei den sog. "Cash-GmbHs", den Begrenzungen
der Möglichkeiten für Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über
sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und dem Streichen des
als "Goldfinger" bezeichneten Steuersparmodelles mittels An- und
Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurden
noch viele weitere Änderungen und Neuregelungen beschlossen.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die
wesentlichen Steuervorschriften geben.
- Förderung von Elektrofahrzeugen: Eine Neuregelung sieht
bei der sog. 1-%-Regelung vor, dass für bis zum 31.12.2013
angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis um 500
pro kWh der Batteriekapazität zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz
darf höchstens 10.000 betragen. Für die Folgejahre ist
eine Minderung um jährlich 50 pro kWh vorgesehen. Der Höchstbetrag
mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich
500 .
Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenen Pauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d. h. die Absetzungen für Abnutzung sind entsprechend zu mindern. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bereits im Betriebsvermögen enthalten sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
- Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einführung einer sog. "Lohnsteuer-Nachschau"
- die nicht vorher angekündigt werden muss - soll das Finanzamt in
die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die
räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte
Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die
von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen
Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere
und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau
unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,
soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit
zweckdienlich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass,
kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen
werden.
- Lohnsteuer-Freibeträge: Als Verfahrensvereinfachung für
Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer
eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden
Freibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit
entbehrlich.
- Wehrsold: Steuerfrei bleiben der reine Wehrsold für den
freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten, das
Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den
Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen
Freiwilligendienste. Steuerpflichtig werden bei Dienstverhältnissen
ab dem 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere
Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
- Pflegepauschbetrag: Steuerpflichtige können wegen außergewöhnlicher
Belastungen, die ihnen durch die Pflege einer hilflosen Person
entstehen, anstelle einer Steuerermäßigung einen sog.
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 im Jahr geltend machen,
wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten und sie die Pflege im
Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
persönlich durchführen. Mit einer Neuregelung wird der
Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die häusliche persönlich
durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet und
die Norm europarechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche
Pflege - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr auch unabhängig
vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden.
- Prozesskosten: Aufwendungen für die Führung eines
Rechtsstreits (Prozesskosten) werden vom Abzug als außergewöhnliche
Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen,
ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen
Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe auch Beitrag -
Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren
als außergewöhnliche Belastung ein).
- Ort der Leistung: Bislang wurden Leistungen, die an den nicht
unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die
sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an
dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder
eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich
erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen an juristische
Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig
sind, der Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere
Ortsregelung vorgeht. Dies gilt sowohl beim Bezug für den
unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich.
Ausnahme: der Bezug erfolgt ausschließlich für den privaten
Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters.
- Vermietung von Sportbooten/Beförderungsmitteln: Durch
die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes wird der Leistungsort bei der
langfristigen Vermietung von Sportbooten an den Ort, an dem das Boot dem
Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird und der
leistende Unternehmer an diesem Ort auch seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat und die Vermietungsleistungen dort erbringt,
verlagert. Das gilt auch für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
an Nichtunternehmer.
- Kunstgegenstände: Insbesondere die Lieferungen sowie die
Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen werden
von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
ausgeschlossen; sie unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.
- Gutschriften/Änderung bei der Rechnungsstellung: Grundsätzlich
richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung nach den
Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
Sofern der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, gilt
künftig das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Unternehmer ansässig
ist. Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger
muss die Rechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten (siehe
auch Beitrag - Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften").
- Steuerschuldnerschaft bei Gas- und Stromlieferungen: Die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf
die entsprechenden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an
einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw.
- bei Lieferungen von Elektrizität - Wiederverkäufer ist.
Versandkosten bei Widerruf des Vertrages
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im
Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne
Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt
der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom
Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen
Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren. Einem Verbraucher, der einen
Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach die
Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.
So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.
So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.
Widerrufsrecht: Mehr Verbraucherschutz bei Krediten und schnellerer Zahlungsverkehr in Europa
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über
das Widerrufs- und Rückgaberecht erhalten die Verbraucher bessere
Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose
Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
- Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es ihm ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
- Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen seit dem 31.10. bzw. 1.11.2009 europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte). Die SEPA-Überweisung gibt es seit Anfang 2008. Sie ermöglicht neben der nationalen auch grenzüberschreitende Überweisungen. Am 1.11.2009 fiel - anknüpfend an die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie - der Startschuss für die SEPA-Lastschrift. Sie ermöglicht neben rein inländischen auch grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge.
Beispiele: Das europäische Lastschriftverfahren ermöglicht es, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1.1.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden.
Ferner dürfen grenzüberschreitende Euro-Zahlungen in Höhe von bis zu 50.000 im Bereich der Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriftverfahren nicht teurer sein als vergleichbare inländische Zahlungen.
- Widerrufs- und Rückgaberecht
Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Widerrufsrecht: Verbraucherrechte werden gestärkt
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern
die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von
Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für
Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume
des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge
im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Einführung grundlegender Informationspflichten des
Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher
bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur
für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge
und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt
nunmehr grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte
im stationären Handel ein. Für gängige Geschäfte des
täglichen Lebens sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese
von den Informationspflichten auszunehmen.
- Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig
von der Vertriebsform gelten: Eine Vereinbarung über eine
Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des
Unternehmers hinausgeht (z. B. eine Bearbeitungsgebühr oder ein
Entgelt für eine Stornoversicherung), muss künftig ausdrücklich
vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur
wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung
herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits
gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die
Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das
neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für
die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte,
zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des
Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die
Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt für
die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
- Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für
Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge: Entsprechend den Vorgaben der
EU-Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für
Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über
Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht
erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über
Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten
vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden
Vorgaben über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über
Finanzdienstleistungen gelten.
- Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Das Gesetz fasst die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Es sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Widerrufsrecht bei Heizölbestellung
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht
bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung
von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.
Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.
Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter
Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages
bezieht, steht grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht, so weit nicht ein anderes bestimmt ist,
jedoch nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei eBay, zutrifft.
In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers also nicht durch einen oben erwähnten Zuschlag zustande kommt.
Darüber hinaus fordert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei eBay, zutrifft.
In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers also nicht durch einen oben erwähnten Zuschlag zustande kommt.
Darüber hinaus fordert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - wie es eine Windkraftanlage darstellen kann - um die
Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können - unter weiteren
Voraussetzungen - bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung
und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten
in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des
infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.
Wohn- und Geschäftshausobjekten: Verkauf von Einheiten aus Wohn- und Geschäftshausobjekten birgt Gefahr des "gewerblichen Grundstückhandels"
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel
wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder
verkauft werden.
Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird.
Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. wie im Urteilsfalle geschehen zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen.
Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird.
Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. wie im Urteilsfalle geschehen zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen.
Wohnfläche: Falsche Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag bzw. bei Mieterhöhungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Fällen zu entscheiden, ob und inwieweit falsche Angaben
bei der Wohnfläche von vermieteten Objekten eine Rolle für die Miethöhe spielen können.
- In seinem Urteil vom 24.3.2004 (VIII ZR 295/03) stellte er fest: "Weist eine gemietete Wohnung eine
Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich
einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz
die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht."
- In einem weiteren Urteil vom 24.3.2004 (VIII ZR 133/03) führten die Richter aus, dass diese Grenze
auch dann gilt, wenn im Mietvertrag nur "ca. xx m²" angegeben sind. Zwar lässt eine solche Formulierung erkennen, dass
es den Mietparteien nicht entscheidend auf die genaue Wohnungsgröße ankommt, sondern durchaus Toleranzen hingenommen werden.
Aber auch für solche Toleranzen ist die Grenze bei 10 % zu ziehen.
- Diese auf die Wohnfläche bezogene 10-%-Grenze gilt auch bei Mieterhöhungen. Übersteigt
demnach die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche
Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit
aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen
Wohnfläche mehr als 10 % beträgt. (BGH-Urt. v. 7.7.2004 VIII ZR 192/03)
Wohnraummietverträge: "Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip
bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler
für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler
holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden
vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.
Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit.
In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.
Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.
Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit.
In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.
Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.
"Wohnrecht" an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen
Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer
in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb
der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an
private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.
Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt.
Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.
Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt.
Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.
Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich
einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten
einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015
wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag"
umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen.
Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser
Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Das bedeutet, dass auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein können. Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.
Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
- Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
- Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem
Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich
nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € -
110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Das bedeutet, dass auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein können. Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.
Wohnungsbauprämie: Vermögensbildung und Bausparen für Arbeitnehmer
Vermögensbildung: Das Vermögensbildungsgesetz
legt die Einkommensgrenzen ab 2002 für Alleinstehende auf 17.900 Euro und bei Verheirateten auf 35.800 Euro fest. Diese
gelten für die Vermögenswirksamen Leistungen auf den
Bausparverträgen.
Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor:
Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen:
Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr.
Die Einkommensgrenzen für die Vermögenswirksamen Leistungen auf Beteiligungen betragen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Ledige/Verheiratete).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Jahresbrutto. Das Bruttogehalt kann also durchaus höher sein. Das Gesetz sieht zwei Förderbereiche vor:
- Bausparen wird bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 470 Euro jährlich mit einer 9%igen Zulage gefördert.
- Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen (z. B. Erwerb von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen) angelegt werden, kann ein Förderhöchstbetrag von 400 Euro jährlich mit einem Zulagensatz von 20 % in Anspruch genommen werden.
Beide Förderbereiche können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 870 Euro jährlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 123 Euro förderbar. Die Vermögensbildung ist arbeitnehmerbezogen. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die entsprechende Förderleistung in Anspruch nehmen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Bausparförderung gelten andere Einkommensgrenzen. Hier darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro/51.200 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigen, damit Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe beantragt werden kann. Die Wohnungsbauprämie wird auf maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro (Ledige/Verheiratete) gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen für die Vermögensbildung nicht überschritten, so können Arbeitnehmer mit folgenden Förderungen rechnen:
Alleinstehende | VL auf Bausparvertrag | 470 Euro | 9 % Zulage | 43,00 Euro |
WoP auf Bausparen | 512 Euro | 8,8 % Prämie | 45,06 Euro | |
VL auf Beteiligung | 400 Euro | 20 % Zulage | 80,00 Euro | |
Gesamtbetrag | 168,06 Euro |
2 Arbeitnehmer Verheiratete |
VL auf Bausparvertrag | 940 Euro | 9 % Zulage | 86,00 Euro |
WoP auf Bausparen | 1.024 Euro | 8,8 % Prämie | 90,11 Euro | |
VL auf Beteiligung | 800 Euro | 20 % Zulage | 160,00Euro | |
Gesamtbetrag | 336,11 Euro |
Daraus ergibt sich - bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten - für einen Alleinstehenden eine maximale Förderung von 168,06 Euro und bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, eine maximale Förderung von 336,11 Euro pro Jahr.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Das Bundesfinanzministerium hat sich am 3.11.2006 in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
oder Dienstleistungen geäußert, das für die Praxis wichtige Erläuterungen enthält.
Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen. So gehören zu den ab 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer erbringen.
Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab 2003 in Anspruch genommen werden.
Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen. So gehören zu den ab 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer erbringen.
Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab 2003 in Anspruch genommen werden.
Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes
Der Bundesrat hat den Änderungen im Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt, sodass diese nun zum
1.7.2007 in Kraft treten. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in
Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. Es enthält u. a. folgende Regelungen:
- Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können
die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können
dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Sie können ferner
bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen
abweichen.
Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. - Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.
- Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
- Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll die Verwaltung von
Eigentumswohnungen vereinfachen und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten
vereinheitlichen. Das Gesetz enthält folgende Regelungen:
- Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können
die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können
dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner
bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen
abweichen.
Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. - Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.
- Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
- Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Wohnungseigentümer: Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen
Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen
muss. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17.10.2014.
Unter dieser Voraussetzung ist auch für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer schuldhaft die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.
In dem zugrunde liegenden Fall aus der Praxis bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst aus 2 Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Keller wurde nachträglich ausgebaut und so entstand seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Der neue Eigentümer der Kellerwohnung kaufte diese im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Die Wohnung weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Der Eigentümer verlangte die anteilige Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen sowie Zahlung von Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Eigentümer der Kellerwohnung sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn - wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist.
Anmerkung: Eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer kommt für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung kann die Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
Unter dieser Voraussetzung ist auch für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer schuldhaft die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.
In dem zugrunde liegenden Fall aus der Praxis bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst aus 2 Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Keller wurde nachträglich ausgebaut und so entstand seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Der neue Eigentümer der Kellerwohnung kaufte diese im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Die Wohnung weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Der Eigentümer verlangte die anteilige Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen sowie Zahlung von Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Eigentümer der Kellerwohnung sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn - wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist.
Anmerkung: Eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer kommt für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung kann die Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
Wohnungseigentümer: Kostenerstattung bei eigenmächtiger Instandsetzung durch einen Wohnungseigentümer
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen,
die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind. Die entstandenen Kosten kann er von den übrigen
Wohnungseigentümern zurückverlangen.
In einem Fall aus der Praxis hatte eine Wohnungsanlage einen erheblichen Sanierungsstau, als die Souterrainwohnung gekauft wurde. Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden. Es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Der Käufer der Souterrainwohnung ließ die Kellersohle seiner Wohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von ca. 14.000 € sanieren. Er verlangte Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung ablehnten.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2015 besteht hier kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Der Eigentümer hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt.
In einem Fall aus der Praxis hatte eine Wohnungsanlage einen erheblichen Sanierungsstau, als die Souterrainwohnung gekauft wurde. Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden. Es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Der Käufer der Souterrainwohnung ließ die Kellersohle seiner Wohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von ca. 14.000 € sanieren. Er verlangte Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung ablehnten.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2015 besteht hier kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Der Eigentümer hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt.
Wohnungseigentümergemeinschaft: Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 18.3.2016 eine für die
Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft
ein Grundstück - auch gegen den Willen eines Miteigentümers - erwerben
darf. Im entschiedenen Fall beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit
den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Nutzung als Pkw-Stellplätze. Eine Eigentümerin war mit diesem
Entschluss nicht einverstanden und erhob Klage.
Der BGH gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung waren nicht zu beanstanden. In seiner Begründung führte er aus, dass den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlte. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils) rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Das gekaufte Grundstück diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierte, hatte der BGH nicht zu beanstanden.
Der BGH gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung waren nicht zu beanstanden. In seiner Begründung führte er aus, dass den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlte. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils) rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Das gekaufte Grundstück diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierte, hatte der BGH nicht zu beanstanden.
Wohnungsgeberbestätigung: Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung des Mieters
mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen
Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von
2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug zu bestätigen.
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so muss sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen.
Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer/Vermieter der Wohnung Auskunft über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Kommt er seiner Aufgabe nicht nach oder macht er fehlerhafte Angaben in der Vermieterbescheinigung, muss der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt melden. Dem Vermieter droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € wird geahndet, wenn der Vermieter wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung ausstellt.
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so muss sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen.
Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer/Vermieter der Wohnung Auskunft über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Kommt er seiner Aufgabe nicht nach oder macht er fehlerhafte Angaben in der Vermieterbescheinigung, muss der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt melden. Dem Vermieter droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € wird geahndet, wenn der Vermieter wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung ausstellt.
Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass
Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert
hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen
von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen
sind.
Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute ein Mieter im Jahre 1976 in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450 auf 540 monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung des Mieters anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.
Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.
Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute ein Mieter im Jahre 1976 in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450 auf 540 monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung des Mieters anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.
Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.
wucherähnlichen Geschäften: Nichtigkeit wegen wucherähnlichen Geschäften nicht bei Internetauktionen
Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig sind, wenn weitere Umstände,
wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige
Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen
Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der
Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von
einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht
ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer
Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher
entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen
jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
In einem vom Bundesgerichtshof am 28.3.2012 entschiedenen Fall wurde auf der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 angeboten. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte der Verkäufer dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeitshalber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldenen entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Ein Bieter erhielt für 782 den Zuschlag. Die Annahme des angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele und behauptete, dass ein Original des angebotenen Handys 24.000 koste. Der Bieter verlangte nun 23.218 Schadensersatz (24.000 abzüglich des Kaufpreises von 782 ).
In einem vom Bundesgerichtshof am 28.3.2012 entschiedenen Fall wurde auf der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 angeboten. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte der Verkäufer dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeitshalber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldenen entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Ein Bieter erhielt für 782 den Zuschlag. Die Annahme des angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele und behauptete, dass ein Original des angebotenen Handys 24.000 koste. Der Bieter verlangte nun 23.218 Schadensersatz (24.000 abzüglich des Kaufpreises von 782 ).
Weihnachtsfeier: Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung
der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich
keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
- Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers
veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall
auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110
€ einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug
ist in vollem Umfang möglich.
- Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.
Weihnachtsgeld - gegenteilige betriebliche Übung
Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine
Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter
Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden, nicht aber durch
eine gegenläufige betriebliche Übung.
Da eine dreimalige vorbehaltlose Gratifikationszahlung den Arbeitgeber vertraglich zur Leistung verpflichtet, kann er einen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ebenso wie einen im Arbeitsvertrag geregelten Gratifikationsanspruch auch nur durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt stellen, verschlechtern oder beseitigen. Der Arbeitgeber kann ihn im Vergleich zu einem durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen.
Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Ein vom Arbeitgeber erklärter Vorbehalt der Freiwilligkeit wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit einer Vertragsänderung verstanden wird. Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber dem regelmäßig nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die Gratifikation einverstanden ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben mit Urteil vom 18.3.2009 entschieden: "Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken" (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
Da eine dreimalige vorbehaltlose Gratifikationszahlung den Arbeitgeber vertraglich zur Leistung verpflichtet, kann er einen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ebenso wie einen im Arbeitsvertrag geregelten Gratifikationsanspruch auch nur durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt stellen, verschlechtern oder beseitigen. Der Arbeitgeber kann ihn im Vergleich zu einem durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen.
Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Ein vom Arbeitgeber erklärter Vorbehalt der Freiwilligkeit wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit einer Vertragsänderung verstanden wird. Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber dem regelmäßig nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die Gratifikation einverstanden ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben mit Urteil vom 18.3.2009 entschieden: "Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken" (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt?
Zum Ende des Jahres stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob und wie viel Weihnachtsgeld bzw.
Jahressonderleistung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden soll.
Bei der Überlegung zur Zahlung von einem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist zu bedenken, ob eine bereits erbrachte Leistung oder die Betriebstreue belohnt werden soll. Die Bezeichnungen 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung betonen die Zielsetzung, dass eine bereits erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich entlohnt werden soll. Wird die Zahlung dagegen als Weihnachtsgeld oder Gratifikation deklariert, so soll in der Regel die Betriebstreue belohnt werden. Diese Betrachtungsweise hat im Hinblick auf eine evtl. Kürzung auf Grund von Fehlzeiten eine entscheidende Bedeutung.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder aus der "betrieblichen" Übung heraus ergeben.
Nachfolgend soll auf einige Punkte aufmerksam gemacht werden, die von der Rechtsprechung zu diesem Thema behandelt wurde.
Bei der Überlegung zur Zahlung von einem Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt ist zu bedenken, ob eine bereits erbrachte Leistung oder die Betriebstreue belohnt werden soll. Die Bezeichnungen 13. Monatsgehalt oder Jahressonderleistung betonen die Zielsetzung, dass eine bereits erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich entlohnt werden soll. Wird die Zahlung dagegen als Weihnachtsgeld oder Gratifikation deklariert, so soll in der Regel die Betriebstreue belohnt werden. Diese Betrachtungsweise hat im Hinblick auf eine evtl. Kürzung auf Grund von Fehlzeiten eine entscheidende Bedeutung.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder aus der "betrieblichen" Übung heraus ergeben.
Nachfolgend soll auf einige Punkte aufmerksam gemacht werden, die von der Rechtsprechung zu diesem Thema behandelt wurde.
- Betriebliche Übung, Freiwilligkeitsvorbehalt: Von einer "betrieblichen Übung" wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Verhaltensweise (z. B. Zahlung von Weihnachtsgeld in gleicher Höhe ohne Vorbehalt) des Arbeitgebers schließen kann, dass diese Leistungen bzw. Vergünstigungen auch in Zukunft gewährt werden. Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer "betrieblichen Übung" umgehen, wenn die Zahlung unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt" erfolgt. Soll unter Berufung auf einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" die Zahlung einer Gratifikation bzw. eines 13. Monatsgehalts entfallen, so ist diese Entscheidung den Arbeitnehmern zu Beginn des Bezugszeitraums mitzuteilen.
- Gleichbehandlung von Arbeitnehmern: Bei der Zahlung eines Weihnachtsgelds oder auch eines 13. Monatsgehalts müssen alle Beschäftigten gleich behandelt werden, so dass einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen nicht ausgenommen werden dürfen. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern darf ebenfalls nicht erfolgen. Teilzeitkräfte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf einen Betrieb beschränkt ist, sondern auf das ganze Unternehmen. So hat z. B. ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen in der Hamburger Niederlassung tätig ist, den gleichen Anspruch auf eine Gratifikation wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der für dasselbe Unternehmen in der Münchener Niederlassung beschäftigt ist. (BAG-Urt. v. 17.11.1998 - 1 AZR 147/98)
- Kürzung der Sonderzuwendung aufgrund von Fehlzeiten: Bei diesem Punkt ist die Klärung, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt (bereits geleistete Arbeit oder Betriebstreue) besonders wichtig. Handelt es sich beispielsweise um ein 13. Monatsgehalt oder um eine Jahressonderleistung, so darf die Zahlung aufgrund von Fehlzeiten gekürzt werden. Soll jedoch ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden, so kann ein Anspruch selbst bei umfangreichen Fehlzeiten entstehen.
- Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb: Bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer 1/12 für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, zu. Wird die Zahlung jedoch als Weihnachtsgeld (z. B. mit Stichtagsregelung) beurteilt, so entfällt ggf. der Anspruch auf eine Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Stichtagsregelung und dem Versuch des Arbeitgebers, diese Regelung zu umgehen, folgendes entschieden: Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.12. eines Kalenderjahrs ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen. (BAG-Urt. v. 4.5.1999 - 10 AZR 417/98)
- Rückzahlungsklauseln: Gezahltes Weihnachtsgeld muss nicht automatisch vom Arbeitnehmer zurückgezahlt
werden, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet. Eine "Rückzahlungsklausel" muss vorher ausdrücklich vereinbart werden und
unterliegt bestimmten Grundsätzen:
- Kleingratifikationen (100 Euro) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden.
- Bei Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Beträgt die Weihnachtsgratifikation ein volles Monatsgehalt oder mehr, ist eine Bindung bis maximal zum 30.6. des Folgejahres zulässig.
- Eine Bindungsfrist über den 30.6. des Folgejahres hinaus ist unzulässig.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung "in voller Höhe" zurückzuzahlen, auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses in zwei Jahren, sondern in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus. (BAG-Urt. v. 15.3.2000 - 10 AZR 101/99)
- Aktives Beschäftigungsverhältnis: Nach den EG-Richtlinien besteht die Verpflichtung, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und beizubehalten. Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Die Weigerung eines Arbeitgebers, einer Frau im Erziehungsurlaub eine von ihm freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlte Gratifikation zu gewähren, stellt keine Diskriminierung im Sinne der o.g. Richtlinie dar, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht. (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C 333/97) Anders wäre zu verfahren, wenn die Gratifikation als Vergütung für die im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit gezahlt wird.
- Erziehungsurlaub: Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen. (BAG-Urt. v. 12.1.2000 - 10 AZR 840/98)
- Wechsel von Vollzeit in Teilzeit: Die Höhe des Weihnachtsgeldes muss sich nicht zwingend nach dem Jahresverdienst richten. Sie kann per Stichtagsregelung bestimmt werden. In einem in der Praxis entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst vorwiegend Vollzeit und anschließend nur wenige Monate Teilzeit beschäftigt. Das Weihnachtsgeld erhielt er nur auf der Basis des Teilzeitgehalts, da der Berechnungsstichtag in den Zeitraum seiner Teilzeittätigkeit fiel. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass dies eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Er forderte deshalb eine Berechnung des Weihnachtsgeldes auf Grundlage des Jahresdurchschnittsverdienstes. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten jedoch anders. Das Weihnachtsgeld sei nicht unmittelbar auf die Arbeitsleistung bezogen, sondern stelle auch eine Belohnung für die Betriebstreue dar. Teilzeitbeschäftigte würden nicht diskriminiert, da auch der umgekehrte Fall zulässig sei, dass ein Beschäftigter das volle Weihnachtsgeld erhält, obwohl er überwiegend in Teilzeit gearbeitet hat. (BAG-Urt. v. 18.8.1999 - 10 AZR 424/98)